Immissionsschutz - Anzeigepflicht nach der 44. BImSch-Verordnung

Betrieb einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung 1 bis 50 MW (Stand 25.03.26)

Information über Betriebe mit anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen:

Am 13.06.2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV- in Kraft getreten.

Diese gilt unter anderem für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.

Die Betreiber der von der Verordnung betroffenen Feuerungsanlagen die erforderlichen Angaben bezüglich Ihrer Anlage gemacht. Die Angaben sind im Register nach der 44. BImSchV - Betriebe mit Feuerungsanlagen (siehe Downloads auf dieser Seite) erfasst.

Information für Betreiber noch nicht erfasster Anlagen:

Für Betreiber von entsprechenden Feuerungsanlagen, die sich wider Erwarten bisher noch nicht gemeldet haben, gilt weiterhin: 

Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf.

Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet. Für die Registrierung können Sie die Tabelle verwenden, die Sie über den Link Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage - Anzeige (siehe Linkliste auf dieser Seite) erreichen. Diese ist zum Aktenzeichen 60.0 – 44. BImSchV_Anzeige zu übersenden.

Alternative Zusendung: 

  1. Postalisch an
    Landkreis Cloppenburg
    Bauamt, Abt. 60.0
    Eschstr. 29
    49661 Cloppenburg 
    oder
  2. per Email an
    biogas@lkclp.de