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Befristete Nutzungsänderung eines Gebäudes zur Versammlungsstätte - Ablauf des Verfahrens und Hinweise 

Brauche ich eine Baugenehmigung?

Ich brauche eine Baugenehmigung, wenn folgende Punkte erfüllt sind (vgl. § 60 Abs.2 Nr. 4 NBauO):

  • Es kommen mehr als 200 Personen oder es kommen weniger aber die Veranstaltung dauert länger als 3 Tage.
  • Der Raum ist nicht als Versammlungsstätte genehmigt, wie z. B. Saalbetriebe
  • Es sollen auch tatsächlich Räume in einem Gebäude dafür genutzt werden. Reine Freiluftveranstaltungen sind verfahrensfrei. Baugenehmigungspflichtig können allerdings trotz Verfahrensfreiheit auch Tribünen oder Bühnen sein. Auch das Aufstellen von Zelten ist verfahrensfrei.

Wie lange gilt die Baugenehmigung?

Sie kann für eine Veranstaltung oder auch für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen erteilt werden, längstens jedoch für 5 Jahre.

Brauche ich einen Entwurfsverfasser (z. B. vorlageberechtigter Ingenieur oder Architekt)

Zur Vorlage des Bauantrages bedarf es zunächst keiner besonders qualifizierten entwurfsverfassenden Person. Wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder der Antrag nicht hinreichend aussagekräftig ist, kann die Baugenehmigungsbehörde jedoch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder einen qualifizierten Entwurfsverfasser verlangen. (§ 53 NBauO)

Welche Unterlagen brauche ich?

Hierzu wird auf das untenstehende Merkblatt zum Bauantrag für die vorübergehende Nutzung von Räumen als Versammlungsstätten gem. § 63 NBauO verwiesen. Sie finden das Merkblatt, Vordrucke und entsprechende Muster unter dem Menüpunkt "Vordrucke und Muster" auf dieser Seite.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Sie oder ihr Entwurfsverfasser stellen die erforderlichen Antragsunterlagen zusammen und laden diese als digitalen Bauantrag (Papieranträge sind seit dem 01.01.24 nicht mehr zulässig) auf dem

    Service-Portal Bau

    des Landkreises hoch (siehe auch Linkbox auf dieser Seite).
    Der Antrag sollte mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin beim Landkreis eingehen. Auch ohne Entwurfsverfasser ist zum Hochladen des Antrages eines der beiden Felder für die Anmeldung als Entwurfsverfasser zu wählen, da der Bauherr diese Rolle dann selbst übernimmt.

  2. Das Bauamt
  • prüft den Antrag auf Vollständigkeit
  • fordert ggf. Unterlangen nach
  • beteiligt weitere Stellen (in der Regel nur die Gemeinde)
  • erteilt eine digitale Baugenehmigung, (Sie werden dann per Email unterrichtet und können die Genehmigung herunterladen).
  • führt, soweit in der Baugenehmigung angeordnet, eine Abnahme Diese erfolgt bei einer Wochenendveranstaltung spätestens am Freitag vor dem Termin und ist mindestens 1 Woche vorher von Ihnen mit dem Bauamt abzustimmen.

An wen wende ich mich bei Fragen zum Verfahren? 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Bauamtes. Diese ist unter der Nummer 04471/9090 zu erreichen und wird sie an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten.

Vordrucke und Muster

Team Bau­amt

Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Zimmer 3.021

Telefon: 04471 15 9090
Telefax: 04471 15 414
E-Mail: Bauamt@lkclp.de