Ausnahmegenehmigungen gem. § 63 NSchG

Wo muss Ich den Antrag für den Schulwechsel stellen?

Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ist bei der - eigentlich- zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung.

Wer entscheidet, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt wird?

Halten beide Schulen den Antrag für begründet, erteilt die zuständige Schule die Ausnahmegenehmigung.

Halten eine oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, wird der Vorgang dem jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zur Entscheidung vorgelegt.

Wie lange dauert es, bis der Antrag entschieden wird?

Für gewöhnlich dauert die Antragsbearbeitung 3-4 Wochen. Da mehrere Instanzen beteiligt werden müssen, ist eine kürzere Verfahrensdauer kaum möglich.

Ab wann darf mein Kind auf die gewünschte Schule?

Die zuständige Schule erteilt die Ausnahmegenehmigung. Sie erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

Wann wird die Schülerbeförderung eingerichtet?

Nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung der zuständigen Schule besteht der Anspruch auf Schülerbeförderung. Das Einrichten einer individuellen Beförderung beansprucht für gewöhnlich 2-3 Werktage.

Sobald die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, melden Sie sich oder ihr Kind beim Sekretariat der gewünschten Schule, damit diese eine Mitteilung an den Träger der Schülerbeförderung vornimmt.

Herr Mey­er-Wen­de­born

Fax: 04471 85 697
E.04

An­trä­ge Schü­ler­be­för­de­rung